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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 44

GrEStG: Verjährungsfrist

•Der Lauf der

Verjährungsfristfür die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und damit auch die Verjährung der Strafbarkeit beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem dem Finanzamt alle Umstände bekannt geworden sind, welche die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe ermöglichen — (§ 208 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

(2 Erk. , 0027; 93/16/0028)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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