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GrEStG: Verjährungsfrist
•Der Lauf der
Verjährungsfristfür die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und damit auch die Verjährung der Strafbarkeit beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem dem Finanzamt alle Umstände bekannt geworden sind, welche die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe ermöglichen — (§ 208 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(2 Erk. , 0027; 93/16/0028)