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SWK 11, 10. April 1994, Seite 041

Parkometergesetz Wien

•Die Behörde ist nur verpflichtet, von Amts wegen jene

Ermittlungenüber die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind — (§ 4 Abs. 1 Wr. ParkometerG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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