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SWK 11, 10. April 1994, Seite 282

Zurückbehalten von Verbindlichkeiten anläßlich des Zusammenschlusses

(Art. IV UmgrStG)

(BMF) — 1. Das Bundesministerium hat sich schon mehrfach dahingehend geäußert, daß bei einem Zusammenschluß zu einer Personalhandelsgesellschaft nach Art. IV UmgrStG ein positiver Verkehrswert des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens vorliegen müsse (§ 23 Abs. 1). Das rückwirkende Zurückbehalten von Verbindlichkeiten des zu übertragenden Einzelbetriebes i. S. d. nach § 24 Abs. 1 maßgebenden § 16 Abs. 5 UmgrStG stellt sich als ein Mittel zur Herstellung der Übertragungsfähigkeit dar. Diese »Sanierungseinlage« macht den vom Firmenbuchgericht zu bestätigenden Zusammenschluß erst möglich.

Ebenso wie Wirtschaftsgüter anläßlich des Zusammenschlusses zu Buchwerten in das Sonderbetriebsvermögen übertragen werden können, muß dies bei negativem Betriebsvermögen gesehen werden. Da Betriebsschulden durch das Zurückbehalten ihren logischen Bezug zum Betrieb nicht verlieren, wird die Weiterführung als negatives Sonderbetriebsvermögen solange begründet erscheinen, als der betriebliche Zusammenhang erhalten bleibt. Die auf diese Verbindlichkeiten entfallenden Zinsen sind infolgedessen Sonderbetriebsausgaben.

2. Die unentgeltliche Übertragung einer Quote eines Einzelunternehmens an eine andere Person ist...

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