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VfGH: § 8 Abs. 3 Z 2 2. Satz und § 13 KStG
•Prüfungder Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 KStG 1988, BGBl. Nr. 401
§ 13 KStG 1988 begünstigt Verbrauchergenossenschaften gegenüber allen anderen Genossenschaften. Dagegen hat der Gerichtshof das Bedenken, daß die unterschiedliche Behandlung von Rückvergütungen der sachlichen Rechtfertigung entbehrt und daher gleichheitswidrig ist. Es scheint, daß der typischerweise höhere Prozentsatz an Letztverbrauchergeschäften kein ausreichender Grund für eine solche Begünstigung ist. Insbesondere scheint auch der von der Behörde ins Treffen geführte Unterschied in bezug auf die Möglichkeit der Vergrößerung der Absatzmenge nicht zu bestehen, denn weder können Wirtschaftstreibende ihre Abnahmemenge »je nach Geschäftstüchtigkeit beliebig vermehren«, noch sind den Abnahmemengen der Verbraucher so feste »natürliche Grenzen« gesetzt, daß sie durch Geschäftstüchtigkeit nicht erhöht werden könnten. Im Gegenteil scheinen sogar Verbrauchergenossenschaften eher die Möglichkeit zu haben, zusätzliche Mitglieder zu gewinnen, während der potentielle Mitgliederkreis von Erwerbsgenossenschaften von vornherein beschränkt ist. Und es ist vorläufig auch nicht erkennbar, warum der höhere Aufw...