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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 44

Pfandrecht auf Liegenschaft

•Bei zwangsweiser Vormerkung des Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zur Sicherung von Abgabenansprüchen hat der Abgabepflichtige die Pauschalgebühr und die

Eintragungsgebührvom Nennbetrag der Forderung zu zahlen — (§ 26 GGG)

Zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 13.067.494 S beantragte die Republik Österreich ... die Exekution durch zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes auf dem 70/47791 Anteil des Beschwerdeführers an einer Liegenschaft. Die Gerichtskosten wurden auf der Basis der Abgabenverbindlichkeit dem Beschwerdeführer mit 168.112 S vorgeschrieben. In seinem dagegen erstatteten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Wert des Liegenschaftsanteiles betrage bloß 500.000 S bis 600.000 S; unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei exekutiver S. R 45Verwertung vom halben Schätzwert ausgegangen werden müsse, bestehe ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der zu sichernden Forderung und dem Wert des Sicherungsobjektes. Als Basis der Gebührenbemessung komme daher nur der halbe Schätzwert des Sicherungsobjektes in Frage.

»Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger zahlungspflichtig. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren ist aber gemäß § 10 Abs. 1 GGG u. a. der Bu...

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