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Einheitswertbescheid: Bindungswirkung
•Mehrere Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts sind grunderwerbsteuerrechtlich nur dann als ein Grundstück anzusehen, wenn sie bei der Einheitswertfeststellung als eine
wirtschaftliche Einheitbewertet wurden; es besteht eine Bindungswirkung an den Einheitswertbescheid — (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955), (Abweisung)
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