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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 41
Wassergebühren Wien
•Die Vorschreibung von
Wassergebührenkann nicht weiter bekämpft werden, wenn der Wasserabnehmer sein früheres Ansuchen um Überprüfung des Wasserzählers schriftlich zurückgezogen hat — (§ 11 Abs. 3 WasserversorgungsG Wien), (Abweisung)
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