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SWK 11, 10. April 1994, Seite 041

Wassergebühren Wien

•Die Vorschreibung von

Wassergebührenkann nicht weiter bekämpft werden, wenn der Wasserabnehmer sein früheres Ansuchen um Überprüfung des Wasserzählers schriftlich zurückgezogen hat — (§ 11 Abs. 3 WasserversorgungsG Wien), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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