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SWK 11, 10. April 1994, Seite 281

Behandlung eines nach der Betriebseinbringung betriebsprüfungsbedingt entstandenen steuerlichen Einbringungsmehrwertes

(BMF) — Bei Einbringungen nach Art. III StruktVG wie auch nach Art. III UmgrStG ist eine Bindung der übernehmenden Körperschaft an die steuerlich maßgebenden Werte des Einbringenden anzunehmen.

Daraus ergibt sich, daß der nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellte Jahresabschluß bei einer Buchwerteinbringung insoweit nicht maßgebend ist, als nach einkommensteuerlichen Grundsätzen Aktiv- oder Passivposten anzusetzen oder die vorhandenen anders zu bewerten sind; diese steuerlichen Ansätze oder Werte finden daher auch in der Einbringungsbilanz Niederschlag. Im Falle einer steuerwirksamen Aufwertungseinbringung sind die gesamten Jahresabschlußansätze nicht maßgebend, es ist das in der Einbringungsbilanz auszuweisende aufgewertete Vermögen für die übernehmende Körperschaft maßgebend.

Ergeben sich nach vollzogener Einbringung aufgrund einer abgabenrechtlichen Prüfung Änderungen der steuerlich maßgebenden Bilanzansätze des Einbringenden, schlagen diese auf die Einbringungsbilanz durch und sind demzufolge auch steuerlich maßgebende Ansätze bei der übernehmenden Körperschaft.

Wird das steuerlich maßgebende Betriebsvermögen aufgrund der behördlichen Änderungen größer, wird der höhere buchmäß...

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