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Einbringung eines Betriebs mit Privatschuld möglich
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Einbringung eines Betriebs mit Privatschuld möglich | |
RV/0076-I/06 |
1. Der Fall
Dem vorliegenden Fall lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:
Frau B. D. brachte mit Stichtag ihr Gastronomie-Einzelunternehmen in die ihr allein gehörende B. Gastronomiebetriebe-GmbH ein. Kurz vor (!) dem Einbringungsstichtag wurde vom betrieblichen Girokonto ein Betrag von 4 Mio. Schilling für private Zwecke abgehoben, wodurch sich der Schuldenstand des Girokontos entsprechend erhöht hat. Die durch die Privatentnahme erhöhte Bankverbindlichkeit wurde in der Einbringungsbilanz zum als Verbindlichkeit ausgewiesen. Weiters wurde in der Einbringungsbilanz eine unbare Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 im Ausmaß von zirka 70,8 % des positiven Verkehrswerts gebildet.
Im Zuge der abgabenrechtlichen Prüfung der übernehmenden B. Gastronomiebetriebe-GmbH für den Zeitraum 1999 bis 2001 stellte das Finanzamt die Unrichtigkeit der Einbringungsbilanz mit der Begründung fest, dass durch die Privatentnahme die betrieblichen Schulden um den Betrag von 4 Mio. Schilling zu hoch ausgewiesen sind und berichtigte die Einbringungsbilanz. Mangels betrieblicher Veranlassung des Kredits wurde dementsprechend das s...