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SWK 11, 10. April 1994, Seite 041

Marktgebühren Wien

•Bei verspäteter Entrichtung von Wiener

Marktgebührendurch eine GmbH ist der Geschäftsführer nicht zu bestrafen, wenn sein Verschulden nur geringfügig ist — (§ 251 Abs. 2 Wr. AO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(; 92/17/0073, 0074)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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