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SWK 11, 10. April 1994, Seite 041

Verdeckte Gewinnausschüttung

•Eine

verdeckte Gewinnausschüttungkann angenommen werden, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Aktionär Beträge mit der Bezeichnung »Aktionärsdarlehen« überweist, obwohl kein Darlehensvertrag besteht — (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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