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SWK 11, 10. April 1994, Seite 275

War die Einkommensteuer 1 - 3/1994 wirklich am 15. 2. 1994 fällig?

Raimund Eller

Bekanntlich wurde im Zuge der Steuerreform die Fälligkeit von Einkommensteuervorauszahlungen von bisher 10. März/Juni/September/Dezember auf nunmehr 15. Feber/Mai/August/November geändert. Das Problem dabei ist nur, daß in allen bis Anfang 1994 ergangenen Vorauszahlungsfestsetzungsbescheiden unter Punkt 3. auf der Rückseite zu lesen stand: »Bis zur Zustellung eines neuen Bescheides sind die umseitig festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.« Einen anderslautenden Bescheid haben die meisten Steuerzahler bis zum 15. 2. nicht erhalten.

Es gibt daher einerseits einen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakt (Bescheid), in dessen wesentlichen Bestandteil (Spruch) die Behörde die verbindliche Pflicht zur Bezahlung einer bestimmten Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Fälligkeitstag) normiert.

Andererseits wurde nach Setzung dieses individuellen Verwaltungsaktes die für seine Setzung maßgebende Rechtsgrundlage derart geändert, daß nunmehr die von der Behörde im Bescheid geäußerte Willenserklärung nicht mehr mit der Rechtsgrundlage im Einklang stand. Es wäre daher an der Behörde gelegen, auf Basis der n...

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