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Rechtsmittel und Fristversäumnis: Auswirkungen eines Redaktionsversehens
iFamZ 2025/68
Die in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG enthaltene Verweisung auf die aufgehobene Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG ist als bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu werten und begründet keine Abweichung von den geltenden Fristenbestimmungen.
Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem für den Betroffenen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, wurde dem Betroffenen persönlich am zugestellt. Das Rekursgericht wies den in einem am beim Erstgericht überreichten Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück, wogegen der Betroffene einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhebt. (...)
[5] 2. [Der] Argumentation [des Betroffenen], aus dem in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG nach wie vor enthaltenen Verweis auf die (aufgehobene) Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG ergebe sich, dass sein Rekurs nicht zurückzuweisen gewesen wäre, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden sei, ist zu erwidern, dass der Hinweis auf diese Gesetzesstelle bloß aufgrund eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers nicht gestrichen wurde (RIS-Justiz RS0129415).
[6] 3. Die in § 7 Abs 2 AußStrG vorgesehene Fristunterbrechung konnte dem Betroffenen nicht zugutekommen, weil der Verfahrensh...