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Wieder-in-Geltung-Setzen von Titelvorschüssen nach der Haft
iFamZ 2025/52
Die Rückumwandlung der Haftvorschüsse auf wiederum Titelvorschüsse mit dem Ende der Freiheitsentziehung des Unterhaltsschuldners bedeutet, dass der vor der Haft gefasste Gewährungsbeschluss wieder in Geltung gesetzt werden soll. Dabei ist aber nicht auf den ursprünglichen materiellen Unterhaltstitel und dessen Höhe abzustellen, sondern auf den vor der Inhaftierung gewährten Titelvorschuss und dessen Höhe.