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Kriterien für die Beiziehung Sachverständiger in Behandlungsentscheidungen; keine „Vorabgenehmigung“ einer Behandlung nach Aufhebung der Unterbringung
iFamZ 2025/69
§§ 36, 36a Abs 1 Z 1 UbG; § 16 Abs 1 AußStrG; § 91 GOG
LG Innsbruck , 55 R 98/24a; , 55 Fsc 1/24w
1. Die Beiziehung eines Sachverständigen liegt bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Heilbehandlungen im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist jedoch amtswegig verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen aufzuklären. Ein Sachverständigen-Gutachten ist jedenfalls geboten, wenn mit einer (wesentlichen) Verbesserung der Beurteilungsfähigkeit hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Kriterien zu rechnen ist und/oder wenn medizinisch-psychiatrische Fragen zu klären sind.
2. Ein Antrag iSd § 36a UbG über die Zulässigkeit einer (besonderen) Heilbehandlung im Vorhinein („Vorabgenehmigung“) kann nach einer Aufhebung der Unterbringung als hinfällig (zurückgezogen) angesehen werden. Eine abschließende inhaltliche Entscheidung über den Antrag muss nicht mehr erfolgen.
Die Patientin war vom bis zum untergebracht. Am stellte die Abteilungsleiterin einen Antrag, eine besondere Heilbehandlung gem § 36a Abs 1 Z 1 UbG zu genehmigen. Die Patientin verweigere Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme und es sei eine intensivmedizinische Behandlung indiziert; eine Elektrolytentgleisung sollte auf der Inte...