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Aufspaltung der Gerichtszuständigkeit bei Geschwistern?
iFamZ 2025/57
Eine Teilübertragung der Gerichtszuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren für mehrere Kinder aus einer Lebensgemeinschaft oder einer Ehe soll nach Tunlichkeit vermieden werden, weil es in der Regel zweckmäßig ist, wenn die Pflegschaftssache bei einem Gericht geführt wird. Eine Trennung der Verfahren von Geschwistern ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
[1] Mit Beschluss vom übertrug das BG T die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Personensorgesache und Unterhaltssache) hinsichtlich I. dem BG M, das die Übernahme jedoch ablehnte. Dem Argument des übertragenden Gerichts, der aktuelle ständige Aufenthalt des Kindes bei seiner Mutter liege im Sprengel des übertragenen Gerichts, hielt dieses entgegen, die Eltern seien mit der gemeinsamen Obsorge für die beiden Kinder Z. und I. betraut und eine Aufteilung des Pflegschaftsakts für die Minderjährigen auf verschiedene Bezirksgerichte sei weder sinnvoll noch zweckmäßig, zumal keine der Parteien dem übertragenen Gericht persönlich bekannt seien.
[2] Tatsächlich hat das Kind eine 2009 geborene Schwester (Z.), die bei ihrem Vater im Sprengel des BG L lebt; die Obsorge steht beiden Eltern gemeinsa...