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iFamZ 2, April 2025, Seite 69

Vorläufige Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger gegen den Willen des Kindes

iFamZ 2025/53

Susanne Beck

§ 107 Abs 2 AußStrG

Die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen sind seit dem KindNamRÄG 2013 in dem Sinn reduziert, dass diese nicht erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen. Einem entgegenstehenden Wunsch des (hier: 14 Jahre alten) Kindes kann dann nicht Rechnung getragen werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Berücksichtigung dieses Wunsches sprechen und dieser gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.

[1] Die Eltern des mittlerweile 14-jährigen Minderjährigen sind verheiratet und leben zusammen. Mit Schreiben vom beantragte der KJHT, die Obsorge für den Minderjährigen an ihn zu übertragen, um das Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht zu sichern.

[2] Das Erstgericht entzog den Eltern gem § 107 Abs 2 AußStrG die Obsorge in den Bereichen Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung vorläufig und übertrug diese dem KJHT. Diese Entscheidung wurde gem § 107 Abs 2 Satz 3 AußStrG vorläufig verbindlich und vollstreckbar erklärt.

Das von den Eltern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionsrekurse der Eltern und des Minderjährigen wegen Fehlens einer Rechtsfrage vo...

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