Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall
iFamZ 2025/80
Art 7, 17 VO Brüssel IIb
[1] 1. Die Obsorge für den achtjährigen Sohn kommt beiden Elternteilen zu. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, die Mutter bulgarische Staatsangehörige, der gemeinsame Sohn Doppelstaatsbürger. Bevor die Mutter mit dem damals sechsjährigen Sohn nach Bulgarien ausreiste und ihn nicht mehr nach Österreich zurückbrachte, hatte der Vater beim Erstgericht ua die Übertragung der alleinigen Obsorge des Sohnes an ihn beantragt.
[2] 2. Auf das vom Vater am vor dem Erstgericht eingeleitete Obsorgeverfahren gelangt die VO Brüssel IIb zur Anwendung (Art 100 Abs 1 leg cit). Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - wie hier - sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 7 Abs 1 VO Brüssel IIb). (...)
[6] 4. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iSd Art 7 Abs 1 VO Brüssel IIb ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken dieser VO auszulegen. Nach der Rsp des EuGH zum inhaltsgleichen Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa (C-523/07, Rn 44 ua) ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewi...