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iFamZ 2, April 2025, Seite 108

Amtshaftung für unvertretbare Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot im Kindesrückführungsverfahren

iFamZ 2025/82

Robert Fucik

Art 11 HKÜ; § 111c AußStrG; § 1 AHG

[1] Der Kläger begehrt im Weg der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm durch die Verfahrensführung in einem Verfahren nach dem HKÜ entstanden seien. Er wirft dem Erstgericht in diesem (Anlass-)Verfahren vor, den Vollzug des rechtskräftigen Beschlusses über die Rückführung seiner - durch die Mutter - aus den USA nach Österreich verbrachten Tochter rechtlich unvertretbar verzögert zu haben. (...)

[4] Die rechtskräftige Anordnung der Rückführung des Kindes hätte spätestens ab vollzogen werden müssen. Indem das Erstgericht dies danach durch rechtswidrige Verfahrensschritte - konkret durch Einholung eines überflüssigen kinderpsychologischen Gutachtens, Abweisung eines Vollzugsantrags des Klägers sowie Aussetzung des Vollzugsverfahrens - verzögert habe, habe es in unvertretbarer Weise gegen das nach dem HKÜ geltende Beschleunigungsgebot verstoßen. Die Schäden des Klägers stünden mit diesem Verstoß im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Beklagte hafte daher dem Grunde nach für die dem Kläger nach Beauftragung des Gutachtens (nicht aber für die zuvor) entstandenen Aufwendungen.

[5] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage des ...

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