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Unterbindung von Unruhezuständen ist als einer von mehreren verfolgten Zwecken einer Medikamentengabe eine Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2025/71
LG Linz , 15 R 13/25z
Auch eine therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn zumindest einer von mehreren verfolgten Zwecken die Unterbindung von Unruhezuständen und des Bewegungsdrangs sowie die Beruhigung, also die „Ruhigstellung“ der betroffenen Person (gegen Aggression, Enthemmung, Agitiertheit, Unruhe, Wandertrieb etc) ist.
Bei einer Demenzerkrankung kann es zu Verhaltensauffälligkeiten wie psychotischen Denkinhalten, Ängsten, Verfolgungs-, Verschwörungs- oder Bestehlungsgedanken kommen. Dies sind typische Symptome, die neben den kognitiven Einschränkungen im Rahmen des Verlaufs einer Demenzerkrankung auftreten können.
Die Behandlung mit den Medikamenten Seroquel und Atarax diente im vorliegenden Fall zur Behandlung der fortgeschrittenen Form der Demenzerkrankung und den daraus resultierenden psychischen Verhaltensauffälligkeiten der Bewohnerin, ua der Agitiertheit, Schluckstörungen und Aggressivität. Grundsätzlich gehen die erstgerichtlichen Feststellungen daher an sich zunächst lediglich von möglichen sedierenden Nebenwirkungen der verschriebenen Präparate aus, und es ergibt sich, dass eine Sedierung kein „primäres“ Ziel wa...