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iFamZ 2, April 2025, Seite 96

Unanwendbarkeit anerbenrechtlicher Bestimmungen in bestimmten Miteigentumskonstellationen

iFamZ 2025/75

§§ 306 ABGB; § 8 AnerbenG

1. Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das AnerbenG bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.

2. Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es kommt darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat. Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen.

3. Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet, besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten starker Nachfrage nach Grundstücken können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen, sodass in einem solchen Fall der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden muss; und zwar umso stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erbl...

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