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Zur Interessenkollision als Ausschlusskriterium für die Eignung als Erwachsenenvertreter
iFamZ 2025/66
§§ 119, 128 AußStrG; § 271 ABGB
Die bloße Ablehnung der Bestellung zum Erwachsenenvertreter durch den bisherigen Rechtsbeistand begründet für sich genommen keine Interessenkollision für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen.
Das Erstgericht bestellte Dr. W. zunächst zum Rechtsbeistand im Bestellungsverfahren gem § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nach § 120 Abs 1 AußStrG. Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht ihn auch zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen. (...) Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Betroffenen und vom Rechtsbeistand erhobenen Rekurs nicht Folge. Dagegen richtet sich der vom Betroffenen und vom Erwachsenenvertreter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters einzustellen; eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. (...)
[7] 1.2. Dass sich der Rechtsbeistand, der in der Folge auch zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde (zur Zulässigkeit Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2, § 119 Rz 23), gegen seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter aussprach, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Interessenkollision begründen, geht der Gesetz...