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iFamZ 2, April 2025, Seite 107

Streitiger Rechtsweg für Unterlassungsklage aus Eigentumsrecht; Verhältnis zu slowenischem Aufteilungsrecht

iFamZ 2025/81

Art 1 EGZPO

(...) [19] Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Unterlassungsbegehren nach wie vor auf unberechtigte Eingriffe in ihr Alleineigentum stützt, und der streitige Rechtsweg ungeachtet der mehrfachen Klagsänderungen für die konkreten Begehren (weiterhin) zulässig ist.

[20] Auf den von der Beklagten in der Berufung behaupteten Verstoß gegen § 405 ZPO wegen Zuspruchs eines Aliuds durch das Erstgericht sowie die Qualifikation der Terrassensanierung als Maßnahme der „außerordentlichen Verwaltung“ kommt die Revision nicht mehr zurück. Wenn sie damit argumentiert, dass der Gebrauch einer Sache durch einen Miteigentümer zulässig sei, soweit dadurch nicht der Gebrauch des anderen gestört werde, und S. 108 die Klägerin keinen Gebrauchswunsch habe, geht sie nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus, laut denen die Klägerin die Liegenschaft als Ferienhaus für die Familie nutzen und/oder vermieten wolle, und ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312).

[21] Im Übrigen lässt sich aus der Argumentation der Beklagten zum Gebrauch einer Sache sowie zum slowenischen Ehegüterrecht und den österreichischen Regelungen zum Miteigentum ni...

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