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Übertragung der Gerichtszuständigkeit in der Anfangsphase des Obsorgeverfahrens
iFamZ 2025/56
Das Pflegschaftsgericht kann gem § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Kindes gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Zuständigkeitsübertragung.
[1] Mit Beschluss vom , der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, entzog das BG F als Pflegschaftsgericht den Eltern die Obsorge für die Minderjährige und übertrug sie dem zuständigen KJHT.
[2] Am stellte die Mutter (ua) den Antrag, dem KJHT die Obsorge wieder zu entziehen und ihr die Obsorge zu übertragen.
[3] Am sprach sich der KJHT gegen den Antrag der Mutter aus und teilte dem Pflegschaftsgericht mit, dass das Kind seit im Rahmen einer familienpädagogischen Langzeitunterbringung in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft im Sprengel des BG O lebt.
[4] Das BG F übertrug deshalb mit Beschluss vom die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache - rechtskräftig - an das BG O.
[5] Das BG O lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab, weil noch keine endgültige Entscheidung über die Obsorge vorliege, damit der Lebensmittelpunkt des ...