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Scheidung aus Verschulden bei Ablehnung sexueller Kontakte verstößt gegen Art 8 EMRK
iFamZ 2025/43
EGMR , H.W. gg Frankreich, Bsw 13805/21
Die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau allein wegen Beendigung der sexuellen Beziehungen zu ihrem Ehemann verstößt gegen Art 8 EMRK. Eine derartige eheliche Verpflichtung widerspricht der sexuellen Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung und der positiven Präventionspflicht der Vertragsstaaten im Rahmen der Bekämpfung von häuslicher und sexueller Gewalt.
Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, wurde 1955 geboren und lebt in Frankreich. Sie heiratete im Jahr 1984 J.C., mit dem sie vier Kinder hat. Im Juli 2015 klagte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann auf Scheidung wegen Verschuldens, ua weil er jähzornig, gewalttätig und beleidigend gewesen sei. Ihr Ehemann erhob Widerklage und beantragte die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beschwerdeführerin; sie habe sich mehrere Jahre lang der ehelichen Pflicht entzogen.
Das Erstgericht stellte keinen der vorgebrachten Vorwürfe fest, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien geeignet, das dauerhafte Fehlen von Sexualität innerhalb des Paares zu rechtfertigen. Es schied die Ehe wegen endgültiger Zerrüttung der ehelichen Lebensgemein...