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Flüchtlingseigenschaft eines Kindes mit brasilianischer Staatsangehörigkeit
iFamZ 2025/50
Der Umstand, dass der Sohn einer Georgierin und eines Syrers aufgrund seiner Geburt in Sao Paulo die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, steht seiner vom Vater abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. In diesem Fall hat das Kind Vorbringen zu den konkreten Fluchtgründen des Vaters und den S. 69 Voraussetzungen für eine Ableitung seiner Flüchtlingseigenschaft zu erstatten.