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Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren
iFamZ 2025/55
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen verworfen wird, kann nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden; ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen.
[1] Das Erstgericht hat zum einen den gegen die gerichtlichen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag der Mutter mangels Vorliegens eines Ablehnungsgrundes abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Zum anderen hat es den Antrag der Mutter, der Sachverständigen aufzutragen, die Tonbandaufnahme des Befundungsgesprächs vom dem Gericht, den Parteien und ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter zur Verfügung zu stellen, mangels Relevanz für das Beweisverfahren abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
[2] Das Rekursgericht hat den von der Mutter dagegen erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Ein die Ablehnung eines Sachverständigen verwerfender Beschluss sei als verfahrensleitende Entscheidung iSd § 45 AußStrG nach § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Bei der Abweisung des Vorlageantrags handle es sich ebenfalls um eine nicht selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung iSd § 45 Satz 2 AußStrG.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wegen Fehlens einer Rechts...