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Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes, das wegen des Ukrainekriegs nach Österreich geflüchtet ist; Anwendungsbereiche von VO Brüssel IIb und KSÜ
iFamZ 2025/79
Art 97 VO Brüssel IIb
[1] Das 2021 geborene Kind ist - wie seine Eltern - ukrainischer Staatsbürger und hält sich seit März 2022 als Folge des Ukrainekriegs in Österreich auf. Die Ehe der Eltern wurde in der Ukraine geschieden; die Obsorge stand den Eltern bisher gemeinsam zu. Mutter und Kind leben nach wie vor (und gemeinsam) in Österreich, der Vater kehrte im Jahr 2023 wieder in die Ukraine zurück. (...)
[4] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Zur Zuständigkeit der Vorinstanzen:
[5] 1. Die Ausführungen zur internationalen, sachlichen und örtlichen (Un-)Zuständigkeit zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 2.1. Nach Art 97 Abs 1 lit a VO Brüssel IIb kommt der Zuständigkeitsbestimmung des Art 7 Abs 1 VO Brüssel IIb Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu (idS zur insoweit gleichlautenden VO Brüssel IIa RIS-Justiz RS0128460), wenn das Kind - zum Zeitpunkt der Antragstellung (6 Ob 194/14v; 8 Ob 68/21i) - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. In diesem Fall haben die mitgliedstaatlichen Gerichte aber auch dann die VO anzuwenden, wenn - wie h...