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iFamZ 2, April 2025, Seite 64

Eintragung im Personenstandsregister richtet sich nach dem biologischen Geschlecht

iFamZ 2025/44

§§ 41 f PStG 2013; Art 8 EMRK

Im März 2021 beantragte die mitbeteiligte Partei „nach § 41 Personenstandsgesetz die Streichung des Geschlechtseintrag[s] im Geburtenbuch“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) vom November 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. Am sei die Beurkundung der Geburt der mitbeteiligten Partei mit dem Geschlechtseintrag „männlich“ im damaligen Geburtenbuch erfolgt. Nach dem PStG 2013 seien mit sämtliche Personenstandsbücher durch das elektronisch geführte Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ersetzt worden. Die Geburtsbeurkundung der mitbeteiligten Partei sei im ZPR nacherfasst worden. Der Antrag der mitbeteiligten Partei sei daher als Antrag auf Streichung ihres Geschlechtseintrags im nunmehr elektronisch geführten ZPR zu interpretieren. Bestehende Eintragungen könnten auf Antrag gem § 41 PStG 2013 nur abgeändert oder gem § 42 PStG 2013 berichtigt werden. Der Gesetzgeber habe ua auch das Geschlecht als Ordnungsmerkmal bestimmt; das PStG 2013 sehe eine Angabe sowie Eintragung des Geschlechts verpflichtend vor. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Erkenntni...

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