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Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Überwachung betreuter Jugendlicher
iFamZ 2025/59
Ein Verein, der mit Zustimmung eines KJHT die Unterbringung und Betreuung von Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren in Einzelwohnungen, wo sie selbst den Haushalt führen, übernommen hatte und in den Wohnungen zwei- bis dreimal in der Woche stichprobenartige Kontrollen durchführte, hat nicht dafür einzustehen, dass ein hausfremder jugendlicher Besucher in einer der Wohnungen Drogen konsumierte, die am nächsten Tag in seiner eigenen Wohnung zu seinem Tod führten. Eine permanente Überwachung der Jugendlichen rund um die Uhr ist selbst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuer gewusst hätten, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert wurden.