Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ersatz der Kosten der vollen Erziehung
iFamZ 2025/10
§§ 42 f B-KJHG; §§ 42, 44 StKJHG; § 1042 ABGB
Nimmt das Land Steiermark als KJHT den Vater auf teilweisen Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Unterbringung der Kinder bei einer Pflegemutter bzw in einer sozialpädagogischen Einrichtung) in Anspruch, ist vor Einleitung des entsprechenden Außerstreitverfahrens durch das Land kein Einigungsversuch verpflichtend und der Rechtsweg auch ohne einen solchen zulässig.