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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 6

Verbot der „Mitwirkung an der Selbsttötung“ verfassungskonform; ebenso weitestgehend das Sterbeverfügungsgesetz - nur striktes Werbeverbot (mit 31. 12. 2024) und Regelung zur Erneuerung (mit 1. 6. 2026) als verfassungswidrig aufgehoben

iFamZ 2025/3

§ 78 StGB; §§ 6-8, 10, 12 f StVfG

Zusammenfassung anhand der Pressemitteilung des VfGH:

1. Verfassungskonformität der Sterbeverfügung

Das StVfG schafft laut VfGH iVm der Neufassung des § 78 StGB Rechtssicherheit für Hilfe leistende Dritte. Diese Hilfeleistung ist (schon dann) straflos, wenn die sterbewillige volljährige Person an einer unheilbaren tödlichen oder schweren dauerhaften Krankheit S. 7leidet, nach dem StVfG ärztlich aufgeklärt wurde und die Hilfe nicht aus einem verwerflichen Beweggrund erfolgt; eine wirksame Sterbeverfügung muss aber nicht vorliegen. Es ist zulässig, dass die sterbewillige Person nur dann die Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen oder ein tödliches Präparat beziehen kann, wenn die suizidwillige Person an einer unheilbaren tödlichen oder schweren dauerhaften Krankheit leidet. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen das Recht auf freie Selbstbestimmung.

Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass eine sterbewillige Person durch zwei Ärzte aufgeklärt werden muss, wobei einer dieser Ärzte eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat (§ 7 StVfG). Diese Regelung soll sicherstellen, dass die sterbewillige Person eine informierte E...

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