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Bestimmtheit eines ausländischen Unterhaltstitels; Ordre-public-Vorbehalt
iFamZ 2025/42
Art 19 f HUÜ
(...) [6] 2. Im Verfahren ist unstrittig, dass auf die vom Erstgericht für vollstreckbar erklärte Unterhaltsentscheidung das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) 2007 zur Anwendung gelangt.
[7] 3.1. In Art 22 HUÜ sind die Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsentscheidungen angeführt.
[8] Ein vom Verpflichteten geltend gemachter Verstoß gegen den ordre public (Art 22 lit a HUÜ) ist nach stRsp nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl RIS-Justiz RS0121001). Gegenstand der Rechtsverletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zudem ist für das Eingreifen dieser Vorbehaltsklausel vorausgesetzt, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und darüber hinaus eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl RIS-Justiz RS0110743; RS0002402; 3 Ob 7/23k).
[9] 3.2. Allgemeine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist die hinreichende Bestimmtheit der Leistungspflicht, hier der Unterhaltspflicht (vgl Art 19 HUÜ). An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nach stRsp aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei eine zu vollstreckende Geldforderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss (vgl RIS-Justiz RS0118680). Dies bedeutet, dass sich bei zu vollstreckenden Geldforderungen aus dem Exekutionstitel oder aus den Beilagen zu diesem die Leistungspflicht des Schuldners, der ziffernmäßig ohne wertungsmäßige Entscheidung errechenbare Betrag, die Fälligkeit und die Zahlstelle entnehmen lassen müssen.
[10] 4.1. Im (...) (formularmäßigen) Exekutionstitel ist ausdrücklich angeführt, dass die Partei, die zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, für die überfälligen Beträge Zinsen in Höhe des (im Ursprungsstaat geltenden) gesetzlichen Zinssatzes zahlen muss, der derzeit 10 % pro Jahr beträgt. Damit sind nicht nur die vom Verpflichteten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge iHv 2.044 USD, sondern auch der Zinssatz für die Verzugszinsen ausreichend bestimmt.
[11] 4.2. Aus P 4f iVm P 4b Abs 1 des Exekutionstitels, auf den in P 4f verwiesen wird, ergibt sich eindeutig, dass im Anlassfall alle vom Verpflichteten geschuldeten Unterhaltsbeträge an die (konkret angeführte) staatliche Auszahlungsstelle geleistet werden müssen. Nach dem Exekutionstitel setzt sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für das Kind aus dem Grundunterhalt (1.281 USD) und dem zusätzlichen Unterhalt (Kindesunterhaltszuschlag: 763 USD) zusammen. P 4b Abs 1 des Exekutionstitels betrifft nur den zusätzlichen Unterhalt, für den im Formular eine eigene Rubrik mit mehreren Auswahlmöglichkeiten für die Vornahme der Zahlungen vorgesehen ist. Im Anlassfall ist auch für den zusätzlichen Unterhalt die staatliche Auszahlungsstelle als Zahlstelle angegeben.
[12] 4.3. Da Zahlungen an die staatliche Auszahlungsstelle titelkonform erfolgen, haben solche Zahlungen - nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften im Ursprungsstaat - auch schuldbefreiende Wirkung.
[13] 4.4. Die Anordnung im Exekutionstitel, dass alle (im Ursprungsstaat) bisher erlassenen Entscheidungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich geändert wurden, bezieht sich auf bisherige gerichtliche Entscheidungen für Zeitperioden, die vor der neuen Zeitperiode liegen, für die der nunmehr vorliegende aktuelle Exekutionstitel maßgebend ist. Diese Anordnung gilt für den Herkunftsstaat, bedeutet aber nicht automatisch, dass die früheren Entscheidungen im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären sind. Vielmehr ist diese Frage im Rahmen eines gesonderten Vollstreckbarerklärungsverfahrens, sollte ein solches eingeleitet werden, zu prüfen. Die Befürchtung des Verpflichteten, dass durch diese Anordnung der frühere Exekutionstitel (Versäumungsurteil vom ) in Österreich wieder vollS. 49streckbar sei und „das eingestellte österreichische Vorverfahren [...] wieder auflebe“, obwohl die Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils (mangels gesetzmäßiger Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) im Vorverfahren rechtskräftig versagt worden sei, ist daher unbegründet.
[14] 5. Insgesamt begründet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der zugrunde liegende Exekutionstitel vom ausreichend bestimmt sei und der Verpflichtete keinen tauglichen Versagungsgrund geltend mache, keine Verkennung der Rechtslage.
Leicht ist es nicht immer für die mit Unterhaltsexekution aufgrund eines ausländischen Titels befassten Gerichte, die fremde Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn ihr Inhalt im Vergleich zu einer österreichischen deutlich anders gefasst ist. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verpflichteten, dem Gericht diese Entscheidung leichter zu machen. Aber der OGH zeigt hier wieder mit einigem Aufwand seine Bereitschaft, die Vollstreckung ausländischer Titel zu erleichtern.
Robert Fucik