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Bestimmtheit eines ausländischen Unterhaltstitels; Ordre-public-Vorbehalt
iFamZ 2025/42
Art 19 f HUÜ
(...) [6] 2. Im Verfahren ist unstrittig, dass auf die vom Erstgericht für vollstreckbar erklärte Unterhaltsentscheidung das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) 2007 zur Anwendung gelangt.
[7] 3.1. In Art 22 HUÜ sind die Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsentscheidungen angeführt.
[8] Ein vom Verpflichteten geltend gemachter Verstoß gegen den ordre public (Art 22 lit a HUÜ) ist nach stRsp nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl RIS-Justiz RS0121001). Gegenstand der Rechtsverletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zudem ist für das Eingreifen dieser Vorbehaltsklausel vorausgesetzt, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und darüber hinaus eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl RIS-Justiz RS0110743; RS0002402; 3 Ob 7/23k).
[9] 3.2. Allgemeine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist die hinreichende Bestimmtheit der Leistu...