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Volksschule als einheitliche Einrichtung iSd HeimAufG und Versperren der Klasse
iFamZ 2025/27
LG Klagenfurt , 1 R 259/24v
Die Volksschule mit angeschlossener Sonderschulklasse und einer Time-Out-Gruppe stellt in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG dar, da sowohl in der Time-Out-Gruppe als auch in der Sonderschulklasse die Möglichkeit bestand, wenigstens drei Schüler:innen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung ständig zu betreuen oder zu pflegen. Das Versperren der Klasse war eine nicht alterstypische Freiheitsbeschränkung an der Sechsjährigen, dies schon wegen Dokumentationsmangels formell unzulässig.
Auch in Bezug auf eine Mittelschule mit angeschlossener Sonderschulklasse entschied das BG St. Veit an der Glan mit Urteil vom , 4 Ha 2/24d, in etwa gleichlautend: „Nach dem Kärntner Schulgesetz sind Sonderschulen entweder selbständig, oder als Sonderschulklassen an eine Volksschule, Mittelschule oder polytechnische Schule angeschlossen, zu führen. Demnach handelt es sich bei der Mittelschule mit angeschlossener ASO-Klasse um eine Einrichtung im Sinne des § 2 HeimAufG. [...] Einrichtungsleiterin ist die Schuldirektorin.“
Michael Ganner