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Miteigentumsabschlag bei Schenkungsanrechnung
iFamZ 2025/36
Nach § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Bestimmung bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Maßgebend ist sohin, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre.
Ein vom Erblasser vorbehaltenes Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechtsrecht ist bei der Schenkungsanrechnung nach stRsp außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im Zeitpunkt des Erbanfalls weggefallen sein wird (vgl RIS-Justiz RS0012946; RS0133183); auch wenn es den Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe erheblich mindert. Auch Nutzungsrechte Dritter sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen (RIS-Justiz RS0133516).
Übergab der Erblasser - wie im rezenten Fall - einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft an den Geschenknehmer und erhielt dieser den an...