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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 4

Differenzierung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern bei der Privilegierung nach § 166 StGB

iFamZ 2025/1

§§ 72 Abs 1, 166 Abs 1 StGB; Art 2 StGG; Art 7 B‑VG

Der VfGH ist inhaltlich auf die Differenzierung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern in § 166 StBG nicht eingegangen; nur bei adoptierten Kindern wird für die strafrechtliche Privilegierung eine Haushaltsgemeinschaft vorausgesetzt.

Die Antragstellerin wurde mit Urteil des LG wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde. Sie habe ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch ihren Wahlvater in einem Betrag von 23.766,90 € am Vermögen geschädigt, indem sie ihre Zeichnungsberechtigung über dessen Konto für Zahlungen genutzt habe, die nicht dessen Belange betrafen, etwa durch Überweisungen auf ihr eigenes Konto. Gegen dieses Urteil erhob die Antragstellerin Rechtsmittel und brachte den Antrag auf Normprüfung gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG ein.

Der VfGH wies den Antrag als unzulässig zurück. (...)

Zur Zulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in § 72 Abs 1 StGB

3. Nach der Judikatur des VfGH kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu; eine solche wird vielmehr grundsätzlich ...

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