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Zur Auswirkung der Eröffnung des Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens auf das Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2025/35
§§ 26, 45 AußStrG; §§ 7, 8a IO
Die Eröffnung des Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens unterbricht das Verlassenschaftsverfahren ex lege. Der Beschluss des Gerichts über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 IO hat nur deklarative Wirkung. Die Ablehnung der Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens oder die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar (verfahrensleitender Beschluss). Von einer selbständigen Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses ist aber dann auszugehen, wenn wegen bereits (wenn auch nicht rechtskräftig) erfolgter Einantwortung keine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann.
Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels bzw der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen.