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Umstandsklausel gilt auch für Unterhaltsentlastungsvereinbarung
iFamZ 2025/9
Auch die zwischen den Eltern in einer umfassenden Scheidungsfolgenregelung getroffene Vereinbarung, dass ein Elternteil allein oder überwiegend für den Kindesunterhalt aufkommen und den anderen Elternteil im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos halten muss, steht wie jede Unterhaltsvereinbarung unter der clausula rebus sic stantibus. Ein - grundsätzlich wirksamer - vertraglicher Ausschluss der Umstandsklausel muss ausdrücklich bzw in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfolgen.