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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 16

Umstandsklausel gilt auch für Unterhaltsentlastungsvereinbarung

iFamZ 2025/9

§ 231 Abs 4 ABGB

Auch die zwischen den Eltern in einer umfassenden Scheidungsfolgenregelung getroffene Vereinbarung, dass ein Elternteil allein oder überwiegend für den Kindesunterhalt aufkommen und den anderen Elternteil im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos halten muss, steht wie jede Unterhaltsvereinbarung unter der clausula rebus sic stantibus. Ein - grundsätzlich wirksamer - vertraglicher Ausschluss der Umstandsklausel muss ausdrücklich bzw in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfolgen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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