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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 7

Keine Änderung des Personenstandes bei einer Transperson

iFamZ 2025/4

§§ 2, 35, 40 f PStG 2013; Art 8 EMRK

Nach dem PStG 2013 besteht eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche - Verpflichtung zum Eintrag des Geschlechts im ZPR (sowie auf der Geburtsurkunde). Eine (ersatzlose) Streichung des Eintrags des Geschlechts ist nach Maßgabe des PStG 2013 unzulässig.

§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 ist bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen, dass nur für intersexuelle Personen auch andere Bezeichnungen als „männlich“ oder „weiblich“ verwendet werden können, um das Geschlecht bzw die Geschlechtsidentität zum Ausdruck zu bringen.

Die mitbeteiligte Partei beantragte „nach § 41 Personenstandsgesetz die Streichung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch“. Das gegen die Abweisung des Antrags angerufene VwG Wien gab der Beschwerde Folge und sprach aus, dass der Eintrag des Geschlechts zu streichen sei. Die mitbeteiligte Partei sei „biologisch gesehen dem männlichen Geschlecht zugehörig“; sie besitze aber eine „nicht binäre Geschlechtsidentität“ und identifiziere sich weder als männlich noch als weiblich „und auch mit keiner anderen bestimmten Geschlechtsbezeichnung“. Sie habe seit früher Kindheit Unbehagen „mit wachsendem...

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