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Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage: Voraussetzungen
iFamZ 2025/6
Privatentnahmen, die der selbständig erwerbstätige Unterhaltspflichtige durch die Erhöhung der Bankverbindlichkeiten seines Unternehmens finanziert hat, sind nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn den Schulden noch Unternehmensvermögen gegenübersteht. Um zu erreichen, dass die Privatentnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, muss der Unterhaltspflichtige konkret darlegen und beweisen, dass die Privatentnahmen mit einer Überschuldung verbunden sind.