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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 45

Auskunftspflichten im Aufteilungsverfahren - anwendbares Recht, Renvoi

iFamZ 2025/41

Robert Fucik

§ 20 IPR; Art XLVII EGZPO

(...) [33] Die von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse sind entgegen dem - den OGH nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil die Frage des anwendbaren Rechts weiterer Erhebungen bedarf. Beide Rechtsmittel sind mit ihrem (im Revisionsrekurs der Frau im Abänderungsantrag enthaltenen; RIS-Justiz RS0041774 [T1]) Aufhebungsantrag berechtigt.

1. Zur Anknüpfung des Auskunftsanspruchs nach dem Scheidungsfolgenstatut:

[35] 1.1. Dass angesichts der Staatsangehörigkeiten der Parteien, ihrer derzeitigen (gewöhnlichen) Aufenthalte sowie des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in London Anhaltspunkte dafür bestehen, die Sache könnte ausländischem Recht unterliegen, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl 3 Ob 104/17s). Dies gilt auch S. 46bereits für die Beurteilung des von der Frau erhobenen Auskunftsbegehrens.

[36] 1.2. Die Frau leitet ihr Auskunftsbegehren primär aus englischem Scheidungsfolgenrecht ab. Nach diesem bestehe eine weitgehende Pflicht der ehemaligen Ehegatten zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die sich ua auch auf von Dritten treuhändig gehaltenes Vermögen bezie...

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