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Kontaktrechtsentscheidung zwischen Verfahrensmangel und Veränderungswünschen
iFamZ 2025/18
Der gerichtlichen Sachentscheidung darf nicht ein Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen zugrunde gelegt werden, solange nicht über den Ablehnungsantrag rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wird.
(...) [19] 2. (...) Gem § 35 AußStrG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen der ZPO über die einzelnen Beweismittel im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass auch im Außerstreitverfahren für die Ablehnung eines Sachverständigen die Bestimmungen der §§ 355 ff ZPO sinngemäß zu gelten haben (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 [2019] § 31 Rz 80; RIS-Justiz RS0110741). Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0040667 [T5; T7]). Es darf also der gerichtlichen Sachentscheidung nicht ein Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen zugrunde gelegt werden, solange nicht über den Ablehnungsantrag rechtskräftig im abweisenden Sinn entsch...