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Nichtäußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag
iFamZ 2025/12
Hat das Gericht den unterhaltspflichtigen Vater nach § 17 AußStrG zur Äußerung über einen Unterhaltserhöhungsantrag seiner Kinder binnen einer Frist von 14 Tagen aufgefordert und äußert sich der Vater nicht entsprechend dem Auftrag, muss das Gericht von der objektiven Säumnis des Vaters ausgehen, falls dieser nicht bereits vor Fristablauf einen aktenkundigen Antrag S. 17auf Fristverlängerung gestellt hat. Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung“ nicht im Rekurs nachgeholt werden. Denkbar ist eine Umdeutung des Rekurses in einen der Verbesserung zugänglichen Wiedereinsetzungsantrag.