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Höhe des Wochengelds bei Gleitzeitguthaben
iFamZ 2025/19
Enthält der dreimonatige Beobachtungszeitraum, der für die Bemessung des Wochengeldanspruchs maßgeblich ist, nur Zeiten, in denen die Versicherte wegen des schwangerschaftsbedingten Wegfalls bisher regelmäßig bezogener Überstundenentgelte (die früher in Form von Gleitzeitguthaben ausgezahlt worden waren) ein geringeres Entgelt bezog, ist der Beobachtungszeitraum so lange zurückzuverschieben, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten (bzw 13 Wochen) erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher (unverminderter) Arbeitsverdienst errechnen lässt.
Die Klägerin M. informierte am ihre Arbeitgeberin von ihrer Schwangerschaft. Zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin war eine Gleitzeitregelung vereinbart, wonach Plusstunden vor Ende der Gleitzeitperiode (30. 9. eines jeden Jahres) tunlichst in Form von Zeitausgleich zu konsumieren seien. Ein Übertrag von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode war maximal bis zur Höhe von 20 Stunden möglich; allfällige nicht übertragene Zeitguthaben wurden am Ende der Gleitzeitperiode mit Zuschlag ausgezahlt. Die Klägerin sammelte regelmäßig Plusstunden an; das Guthaben wurde jeweils im Oktober eines Jah...