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Obsorgeregelung im Hochkonflikt
iFamZ 2025/14
Um im Rahmen einer Obsorge beider Eltern Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Dabei müssen die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder möglichst übereinstimmend beurteilt werden; die darauf beziehenden Entscheidungen der Eltern dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.
[1] Nach den Feststellungen ist das Verhältnis der Eltern seit ihrer Trennung im Oktober 2019 hoch konfliktbehaftet. Sie machen einander bei gemeinsamen Terminen wiederholt Vorwürfe. Zwischen ihnen herrscht weder eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis noch wird es eine solche in absehbarer Zeit geben. Eine funktionierende Kommunikation zwischen ihnen ist praktisch unmöglich.
[2] Während bisher auch der Vater obsorgeberechtigt war, wiesen die Vorinstanzen nunmehr die Obsorgeberechtigung - den Empfehlungen der Familiengerichtshilfe folgend - allein der Mutter zu. Sie begründeten dies mit der für eine Obsorgeberechtigung beider Elternteile notwendigen Gesprächsbasis von Vater und Mutter. Dem Vater wurde ein Kontaktrecht eingeräumt.
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