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Zur Formvorschrift bei Leseunfähigkeit des letztwillig Verfügenden
iFamZ 2025/34
Zur Annahme von Leseunfähigkeit in Form „physischer Unfähigkeit“ nach § 580 Abs 2 ABGB ist eine gewisse Schwere der Sehschwäche erforderlich, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann. Billigerweise nicht zuzumuten ist dem letztwillig Verfügenden in aller Regel die Verwendung ganz besonderer, in seinem Alltag nicht gebräuchlicher technischer Hilfsmittel (etwa die ganz massive Vergrößerung der Schriftgröße auf einem Bildschirmgerät). Verwendet der letztwillig Verfügende jedoch im Einzelfall solche (besonderen) Hilfsmittel, die ihn in die Lage versetzen, die konkrete letztwillige Verfügung tatsächlich lesen zu können, steht ihm die besondere Form des § 580 Abs 2 ABGB nicht zur Verfügung.
(...) 6. Der Fachsenat hat dazu erwogen:
[26] Die Wortfolge „nicht lesen kann“ umfasst (...) auch Fälle „physischer Unfähigkeit“. Die Schwächung der Sehkraft muss jedoch eine gewisse Schwere erreichen, um von Leseunfähigkeit ausgehen zu können. Solange daher der letztwillig Verfügende - wenn auch unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) - zu lesen imstande ist, steht ihm die Testamen...