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Verletzung des rechtlichen Gehörs
iFamZ 2025/11
§§ 17, 58 Abs 1 Z 1, 66 Abs 1 Z 1 AußStrG
Macht der unterhaltspflichtige Vater in seinem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts geltend, dass ihm die Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag seiner Kinder (§ 17 AußStrG) nicht zugestellt worden sei, und werden im Rekursverfahren Erhebungen über die Zustellung getätigt, die die Grundlage für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses bilden, wird das rechtliche Gehör des Vaters verletzt, wenn ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern.