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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 25

Konkretisierung einer (besonderen) Heilbehandlung

iFamZ 2025/24

§§ 35 f UbG; § 36a Abs 1 Z 3 UbG

LG ZRS Wien , 48 R 59/24t

Eine von der Abteilungsleitung beantragte gerichtliche Genehmigung für eine Medikamentengabe ist möglichst genau zu bestimmen. Die Anfangs- und die Maximaldosis der beabsichtigten Medikation sind festzulegen. Auch wenn die jeweilige Dosierung vom Einzelfall abhängt und im Vorhinein nicht exakt bestimmbar ist, müssen dennoch für eine Beurteilung nachvollziehbar inhaltliche und zeitliche Kriterien und Voraussetzungen für eine Dosisanpassung konkretisiert werden.

Die Patientin wurde am untergebracht. Am stellte die Abteilungsleitung den Antrag, eine besondere Heilbehandlung in Form einer Haldol-Decanoat-Depotmedikation für zulässig zu erklären. Es wurde ausgeführt, dass die Patientin nicht entscheidungsfähig hinsichtlich der beabsichtigten Behandlung sei. Eine Depotbehandlung sei indiziert und lege artis, mit der Depotbehandlung könne ein entsprechender Wirkspiegel der Medikamente länger aufrechterhalten werden. Risiken und Nebenwirkungen des Depots wurden abgeklärt und es wurde ausgeführt, dass die Bluthochdruckerkrankung der Patientin durch die antipsychotische Behandlung kein gesondertes Risiko darstelle, man eher im Gegente...

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