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Zur Parteistellung Dritter im Verfahren über eine gerichtliche Ermächtigung
iFamZ 2025/22
§§ 224, 258 ABGB; § 1 AußStrG
Das außerstreitige Pflegschaftsverfahren dient dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist daher auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Das Gleiche gilt für ein Verfahren über eine gerichtliche Ermächtigung nach § 224 iVm § 258 Abs 3 ABGB.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde für den Betroffenen Dr. L. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und behördlichen Institutionen sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die das alltägliche Maß übersteigen, bestellt.
Am beantragte der gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgrund einer Mitteilung der kontoführenden Bank des Betroffenen (Einschreiterin) eine Beschlussfassung zur Frage, ob für eine durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter in Auftrag gegebene Überweisung (Giroanweisung) eines Betrags von 28.310,84 € an den Sohn des Betroffenen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder eine gerichtliche Ermächtigung iSd § 224 ABGB erforderlich ist.
Das Erstg...