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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 41

Auslegung und Zession eines letztwillig eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts

iFamZ 2025/37

§§ 521 f, 553, 1393 ABGB

Ist der Vermächtnisnehmer zugleich auch Erbe, hat er die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, aber das Vermächtnis zu beanspruchen. Die Auslegung des letzten Willens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 553 ABGB der wahre Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung, der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss (Andeutungstheorie). Die Auslegung soll dabei so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg einS. 42tritt. Die Veräußerung einer Vermächtnisforderung unterliegt Zessionsrecht (hier zur Frage, ob ein höchstpersönliches Recht [Wohnungsgebrauchsrecht; vgl § 1393 ABGB] vermacht wurde). Die Bestimmungen zum Erbschaftskauf sind nicht anwendbar.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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